Die Kryptowerte werden durch die Bankhaus von der Heydt GmbH & Co. KG auf Basis der vorläufigen Zulassungen nach § 64 y KWG verwahrt. Die Bank ist ein vollwertiges CRR Kreditinstitut unter Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und hat ein mehrstufiges Sicherheitskonzept implementiert, um von ihr verwahrte Kryptowerte zu sichern.
Unsere Verwahrlösung basiert auf einem sog. Multi-Party-Computation System, bei dem Private Keys nicht physisch gespeichert, sondern mithilfe eines mehrschichtigen kryptographischen Systems so gesichert werden, dass ein Single Point of Failure ausgeschlossen ist.
Das Krypto-Verwahr-Angebot der Bank richtet sich primär an Unternehmen, die ihren Endkunden die Verwahrung von digitalen Vermögenswerten ermöglichen möchten. Dazu stellt die Bank verschiedene RESTful APIs zur Verfügung, die sich nahtlos in bestehende Systeme und Frontends integrieren lassen.
Je nach Partner und Ausgestaltung fallen unterschiedliche Gebühren für die Verwahrung und die Durchführung von Transaktionen an.
Wir unterstützen eine Vielzahl von Protokollen und Token, einschließlich aller ERC-20-Token und Sub-Token auf mehreren Blockchains. Weiterhin werden alle ECSDA- und EdDSA-Blockchains unterstützt.
Unter bestimmten Vorrausetzungen ist die Übertragung von Kryptowerten an Drittwallets möglich. Kontaktieren Sie hierzu einfach unseren Support.
Nein. Die gesetzliche Einlagensicherung umfasst ausschließlich etwaiges EUR-Guthaben beim Bankhaus von der Heydt in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Umfangs.
Die Kryptowerte werden durch das Bankhaus von der Heydt von deren eigenen Beständen getrennt, treuhänderisch verwahrt. Schadensfälle, die zu einem Verlust der Kryptowerte führen, sind in bestimmten Fällen von den bestehenden Versicherungen der Bank abgedeckt. Ein umfassender Versicherungsschutz besteht jedoch nicht. Insbesondere größere Schadensfälle können auch zu beträchtlichen Schäden auf Kundenseite führen. Es besteht im Schadensfall zudem kein Anspruch auf potenziell entgangene Kursgewinne. Darüber hinaus besteht grundsätzlich kein Schutz durch die gesetzliche oder freiwillige Einlagensicherung.